Fernabsatzgesetz

Fernabsatzgesetz (FernAbsG) 

2002 wurden in Deutschland das Haustürwiderrufsgesetz und das Fernabsatzgesetz (alt) in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert und unter dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG) zusammengeführt.[1] 

Das Fernabsatzgesetz § 312a-f ist im BGB unter „Schuldverhältnisse aus Verträgen: besondere Vertriebsformen“ einzuordnen.  

Fernabsatzgesetz 

Abb. Integration des Fernabsatzgesetzes[2] 

Das Gesetz befasst sich mit Vertriebsformen mit „besonderer Absatztechnik außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers“[3] und bezieht sich nur auf Verträge, die zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossen werden.

Der Fernabsatz zeichnet sich dadurch aus, dass sich Unternehmer und Käufer nicht persönlich begegnen und dadurch keine unmittelbare Überprüfung der Ware vorgenommen werden kann. Das Fernabsatzgesetz dient also dem Schutz des privaten Käufers.[4] 

Es beinhaltet die Paragraphenabschnitte § 312a-f, welche folgende Bestimmungen beinhalten: (im Folgenden werden nur die Wichtigsten Bestimmungen erläutert, um einen Gesamtüberblick über das Gesetz zu geben) 

§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften 
Haustürgeschäfte sind solche, bei deren Abschluss

  1. eine mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in einer Privatwohnung,
  2. eine Freizeitveranstaltung durch oder im Sinne des Unternehmers oder („Kaffeefahrten“ etc.)
  3. ein Ansprechen des Verbrauchers auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen

stattgefunden hat. Bei dieser Art von Geschäften wird dem privaten Verbraucher ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht eingeräumt.[5] 

§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften 

§ 312b Fernabsatzverträge 
Ein Fernabsatzvertrag definiert sich dadurch, dass der Vertragschluss ausschließlich mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln durchgeführt wurde und des Weiteren ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem besteht.Fernkommunikationsmittel sind solche, die keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Beteiligten verlangen (eMail, Telefon etc.).Es existieren einige Ausnahmen (Versicherungsverträge etc.), bei denen kein Fernabsatzvertrag besteht. Diese sind im Einzelnen in § 312b nachzulesen.[6] 

§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
Der Unternehmer ist verpflichtet vor Vertragsschluss über das entsprechende Fernkommunikationsmittel den geschäftlichen Zweck des Vertrages und die vertraglichen Einzelheiten dem Verbraucher mitzuteilen.Außerdem müssen dem Käufer diese Informationen deutlich und in Textform bis zur endgültigen Erfüllung des Vertrages vorliegen.[7] 

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Der Verbraucher hat ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, ohne dass Gründe angegeben werden müssen. Diese Frist beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der „Erfüllung der Informationspflichten“[8].Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten dauerhaft nicht nach, kann sich die Frist auf bis zu sechs Monate verlängern.Es gibt einige Ausnahmen, bei denen das Widerrufsrecht nicht in Kraft tritt, beispielsweise bei versiegelter Software, diese sind jedoch im Einzelnen in BGB § 312d nachzulesen.[9] 

§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr 

§ 312f Abweichende Vereinbarungen 




[1] Vgl. Becker, R.: Das neue Recht zum Fernabsatzgeschäft (Versandhandelsgeschäft) nach der Schuldrechtsreform, in: http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm, zugegriffen am: 7.6.2007.

[2] Eigene Abbildung in Anlehnung an Becker, R.: a.a.O..

[3] Führich, E.: Wirtschaftsprivatrecht, Privatrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht, 7. Aufl., München 2004, S. 145.

[4] Vgl. eb. S. 146.

[5] Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., München 2006, S. 65 ff..

[6] Vgl. eb., S. 66.

[7] Vgl. Führich, E.: a.a.O., S. 147.

[8] Eb., S. 148.

[9] Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., S. 68.