Datenschutzverordnung
Datenschutzverordnung
In Deutschland gibt es viele Bereiche, in denen Kunden und Verbraucher Daten übermitteln, welche geschützt werden müssen. Repräsentativ sind Finanzämter, Krankenkassen, Finanzdienstleister, Bundeswehr und selbstverständlich Handelsforen im E-Commerce zu nennen.
Eine Vorschrift, um das Verfahren mit diesen personenbezogenen Daten zu regeln, ist das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten, das Datenschutzgesetz. Datenschutz lässt sich gernerell unterteilen in den Schutz der persönlichen Angaben eines Nutzers oder den Schutz des eigenen oder betrieblichen Computers. Im nachfolgenden wird jedoch nur der Schutz der persönlichen Nutzerdaten betrachtet.
Da der Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland Angelegenheit der Länder besitzt jedes Land ein eigenes Datenschutzgesetz und einen Datenschutzbeauftragten. Dem nachfolgenden Text liegt der Gesetzesauszug des Landes Nordrhein Westfalen zu Grunde.
Alle öffentlichen Einrichtungen und juristische Personen unterliegen dieser Verordnung, soweit sie persönliche Daten verarbeiten.
Der Datenschutzbeauftragte des Landes ist verantwortlich für die Überwachung der Vorschrifteneinhaltung. So muss ihm von sämtlichen öffentlichen Einrichtungen jederzeit Zugriff auf die Gesamtheit der Daten ermöglicht werden. Bei einer vorliegenden, schriftlichen Begründung tritt selbst das Geheimhaltungsgesetz nicht in Kraft.
Aufgabe
Die Aufgabe der Datenschutzverordnung ist es „den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeintächtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).“
§ 1 Datenschutzgestz NRW
Vor allem im Internet ist das Thema Datensicherheit sehr wichtig für den Großteil der User. Viele Benutzer sind immer noch sehr unsicher, wenn es um das Versenden der eigenen Daten geht. Besonders sensible Angaben, wie Namen, Adressen, Geburtstage, Krankengeschichten, Kreditkartennummern und Bankverbindungen müssen vor dem Missbrauch Dritter geschützt werden. Diese Daten werden bei verschiedenen Geschäften im Internet bei Registrierungen angegeben und sind damit gefährdet von Dritten eingesehen zu werden.
Die Erlaubnis diese Angaben zu verarbeiten ist erst rechtens, wenn
1. „dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
2. die betroffene Person eingewilligt hat.“
§ 4 (1) Datenschutzgesetz NRW
Zusätze in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) gelten dabei nicht als Zustimmung. Es muss eine aktive Zustimmung erfolgen bevor dem Unternehmen die Verwaltung der Daten erlaubt wird. In Online-Shops erfolgt diese Zustimmung oftmal über das Anklicken eines Kästchens, welches von einer Einverständniserklärung gefolgt wird. Die Einverständniserklärung berechtigt den jeweiligen Anbieter jedoch nur zur Speicherung und Auswertung für eigene Zwecke. Die Weitergabe der Nutzerinformationen an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen nicht erlaubt.
Missbrauch von personenbezogenen Daten entsteht, wenn „gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen […] personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, weit
berereithält oder löscht,
2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher
Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlasst, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei jahren oder mit Geldstrafe bestraft […].
§ 33 (1) Datenschutzgesetz NRW
Anwendung
Internetuser, welche ihre Daten freiwillig in Communities veröffentlichen unterliegen diesem rikieren den Missbrauch ihrer Angaben. Dasselbe gilt für sogenannte . Hier werden Daten zur Auswertung von verbraucherverhalten und Marktstudien verwendet mit der ausdrücklichen Zustimmung des kunden, welcher seine Zustimmung mit der Unterschrift bei der Anforderung der jeweiligen Karte gibt.
Der Großteil der Internetnutzer stuft Datenschutz immernoch als sehr wichtig ein, jedoch lässt sich das Ausmass der Einhaltung auf Grund der unterschiedlichen Gesetzeslage kaum kontrollieren.
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